Betäubungsmittelstrafrecht in Aschaffenburg

Betäubungsmittelstrafrecht: Kompetente Verteidigung in Aschaffenburg

Ihr erfahrener Strafverteidiger bei Drogenverstößen

Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich Sie engagiert, wenn Ihnen ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vorgeworfen wird. Mit langjähriger Erfahrung auf diesem Gebiet erarbeite ich eine überzeugende Verteidigungsstrategie, um eine Bestrafung nach Möglichkeit abzuwenden.

Übersicht der Regelungen im BtMG

Das Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit illegalen Substanzen und unterscheidet zwischen:

  • Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel (z.B. Heroin, LSD, Ecstasy)
  • Verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel (z.B. Aminorex, Cocablätter)
  • Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel (z.B. Kokain, Morphin)

 

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Strenge Sanktionen bei Handel und Schmuggel

Laut § 29 BtMG drohen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe für den unerlaubten Umgang mit Drogen. Dabei wird unterschieden:

  • Hohe Strafen für Handel, Anbau, Herstellung und Schmuggel
  • Mildere Strafen für Besitz, Kauf und Diebstahl zum Eigenkonsum

Konsequente Verteidigung bei Eigenbesitz

Viele gehen davon aus, dass der Eigenbesitz kleiner Mengen straffrei ist. Dem ist nicht so – der Besitz ist nach § 29 BtMG strafbar. Die Gerichte können bei geringen Mengen zwar von Strafe absehen, sind aber nicht dazu verpflichtet.

Als Ihr Strafverteidiger analysiere ich die Umstände genau und strebe bestmöglich eine Verfahrenseinstellung an, gerade bei Eigenbesitz zum Konsum.

Erfahrung, die sich für Sie auszahlt

Mit meiner jahrzehntelangen Expertise im Betäubungsmittelstrafrecht von der Ermittlung bis zur Hauptverhandlung setze ich mich konsequent für Ihre Interessen ein. Zögern Sie nicht, mich bei einer Beschuldigung nach dem BtMG zu kontaktieren!

Sprechen Sie mich an!

Matthias Kümpel

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Häufig gestellte Fragen zum Betäubungsmittelstrafrecht in Aschaffenburg

Was sind typische Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)?

Typische Verstöße umfassen den unerlaubten Handel, Anbau, Herstellung, Schmuggel sowie den Besitz von illegalen Substanzen.

Für den unerlaubten Umgang mit Drogen können gemäß § 29 BtMG bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe drohen, wobei Handel und Schmuggel härter bestraft werden als Eigenbesitz.

Nein, der Eigenbesitz ist strafbar. Gerichte können bei geringen Mengen zwar von Strafe absehen, sind aber nicht dazu verpflichtet.

Das BtMG unterscheidet zwischen nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln (z.B. Heroin), verkehrsfähigen aber nicht verschreibungsfähigen (z.B. Cocablätter) und verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln (z.B. Kokain).

Ein erfahrener Strafverteidiger analysiert die Umstände, strebt Verfahrenseinstellungen an und verteidigt Sie konsequent von der Ermittlung bis zur Hauptverhandlung.

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